Checkliste und Projektauswahlkriterien

Das LAG-Projektauswahlverfahren regelt die Geschäftsordnung für das LAG-Entscheidungsgremium (hier: LAG-Vorstand) zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Projektauswahlverfahrens im Rahmen von LEADER, die am 22.06.2022 beschlossen wurde. Das Projektauswahlverfahren

  • ist nichtdiskriminierend und transparent
  • vermeidet Interessenkonflikte
  • bietet dem Projektträger die Möglichkeit, bei der LAG Einwendungen gegen Auswahlentscheidungen zu erheben
  • bietet die Möglichkeit der Auswahl im schriftlichen Verfahren
  • dokumentiert die Einhaltung der Regeln für jede Auswahlentscheidung
  • stellt das eindeutige und nachvollziehbare Ergebnis bei Projektauswahl sicher

Von jedem Mitglied des LAG-Entscheidungsgremiums ist eine Erklärung zu möglichen Interessenskonflikten bei allen im Rahmen des Projektauswahlverfahrens zur Auswahl stehenden Projekten abzugeben. Besteht für ein Mitglied eines LAG-Entscheidungsgremiums die Gefahr eines Interessenkonflikts, so ist das betreffende Mitglied für das betroffene Projekt von der Projektauswahl auszuschließen. Weiteres regeln Satzung und Geschäftsordnung, die Sie auf der Seite "Wer ist die LAG Kulmbacher Land e.V.?" abrufen können.

Für die Förderhöhe von Projekten gelten die Fördersätze der Bayerischen LEADER-Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

Die in der LAG Kulmbacher Land e.V. durchzuführenden Projekte werden anhand des oberfrankenweit abgestimmten Kriterienkatalogs ausgewählt.

Die ausführliche Checkliste der Projektauswahlkriterien der LAG mit Bewertungsmatrix finden Sie hier zum Download als PDF-Datei.

Der Katalog umfasst zwölf Kriterien, jedes der Kriterien kann je nach Grad der Erfüllung des Kriteriums mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Addition der Einzelwerte, jedes Kriterium wird einfach gewichtet. Somit ergibt sich eine maximal zu erzielende Gesamtpunktzahl von 36 Punkten. Um den Beitrag der Projekte zur Zielerreichung auf Mindestebene sicherzustellen, wurden fünf Kriterien definiert, deren Punktzahl nicht niedriger als 1 sein darf (sog. K.O.-Kriterien oder Pflichtkriterien). Um ein wirksames Auswahlverfahren sicherzustellen, muss sich die Mindestpunktzahl für die Auswahl von Projekten auf 50 % der maximalen Gesamtpunktzahl bzw. auf 18 Punkte belaufen. Projekte mit einer Zuwendungssumme >250.000 Euro müssen mindestens 80 % der maximal möglichen Punktzahl bzw. mindestens 29 Punkte erreichen.

Die Kriterien eins bis drei umfassen den grundlegenden Bezug zur aktuellen Lokalen Entwicklungsstrategie der LAG Kulmbacher Land e.V.: Als Pflichtkriterium prüft Kriterium 1 den Bezug des Projekts zu einem Entwicklungsziel und ist damit wesentlich für die Überprüfung der Eignung des Projekts zur Zielerreichung. Zur Erreichung der geforderten Mindestpunktzahl muss ein Bezug zu einem Entwicklungsziel der LES gegeben sein. In Ergänzung prüft Kriterium 2 den Bezug zu einem oder mehreren weiteren Entwicklungsziel(-en) und Kriterium 3 den Bezug zu einem oder mehreren weiteren Handlungsziel(-en). Projekte mit einer Zuwendungssumme >250.000 Euro müssen einen Beitrag zu mindestens zwei Entwicklungszielen leisten.

Kriterium vier überprüft den Grad der Bürger- und/oder Akteursbeteiligung im Projekt, auch dieses Kriterium stellt ein Pflichtkriterium dar. Für das Erreichen eines Punkts muss mindestens öffentliche Information erkennbar sein. In Kriterium fünf wird das Ausmaß des Nutzens des Projekts für das LAG-Gebiet geprüft. Auch dieses Kriterium ist ein Pflichtkriterium, beantragte Projekte müssen mindestens einer LAG-Gemeinde nutzen, um einen Punkt zu erhalten. In Kriterium sechs wird der Innovationsgehalt des zu fördernden Projekts überprüft. Kriterium sieben erfordert einen vernetzten Ansatz zwischen Partnern und/oder Sektoren und/oder Projekten.

Die verbleibenden Kriterien acht bis zwölf stellen den Bezug der Projekte zu den zentralen Zielen der LEADER-Periode 2023 – 2027 her. Als Pflichtkriterien wurden dabei die Kriterien acht – Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels bzw. zur Anpassung an seine Auswirkungen – und neun – Beitrag zu Umwelt-, Ressourcen- und/oder Naturschutz – definiert. Der Mindestpunktwert bei diesen beiden Kriterien wird durch einen mindestens neutralen, nicht negativen Beitrag erreicht. Kriterium zehn umfasst einen Beitrag zur Sicherung der Daseinsvorsorge, Kriterium elf eine Förderung der regionalen Wertschöpfung und Kriterium zwölf einen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt. All diese Kriterien ergeben somit einen wesentlichen Resilienzbezug.