Hinweise zu Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen dürfen gemäß § 16 a Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) nur für Probe- (Fahrt, um die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs festzustellen), Prüfungs- (Fahrt zur Werkstatt oder zur Durchführung der Hauptuntersuchung) oder Überführungsfahrten (Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort) zugeteilt werden.

Seit 01.04.2015 wurde durch den Gesetzgeber bestimmt, dass die Fahrzeuge einem genehmigten Typ entsprechen müssen und eine gültige Hauptuntersuchung für die Dauer der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens vorliegen muss. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis bzw. Hauptuntersuchung auf den ausstellenden Zulassungsbezirk beschränkt.

Weiterhin muss der Zulassungsstelle das Fahrzeug, für welches das Kurzzeitkennzeichen beantragt wird, bekannt sein, d. h. es müssen mindestens Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden. Seit 01.04.2015 ist es nicht mehr möglich, ein Kurzzeitkennzeichen für ein unbekanntes Fahrzeug zu beantragen.

Der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung muss ebenfalls durch die beantragende Person geführt werden (z. B. Kopie Prüfbeleg).

Das Kurzzeitkennzeichen kann dafür aber auch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, bei deren Zuständigkeit sich das Fahrzeug befindet (Standort). Die Möglichkeit, dies bei der Wohn- bzw. Firmensitzbehörde zu beantragen, bleibt weiter bestehen.

  • Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein (das heißt unter anderem, dass das Fahrzeug auch keine saisonale Zulassung haben darf).
  • Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich.
  • Es gilt ab dem Beantragungsdatum für maximal fünf Tage und darf nach Ablauf der max. fünf Tage nicht mehr verwendet werden.
  • Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen müssen nach Ablauf der Gültigkeit nicht zurückgegeben werden.
  • Sofern während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens die reguläre Zulassung beantragt werden soll, so sind die Kennzeichenschilder sowie der ausgestellte Fahrzeugschein bei der Zulassung mit vorzulegen.

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