Wasserschutzgebiete

Gemäß der Paragrafen 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254) kann das Landratsamt Kulmbach durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zum Schutz der Grundwasservorkommen, aus denen Wasser für die öffentliche Wasserversorgung bezogen wird, hat das Landratsamt Kulmbach, soweit möglich und erforderlich, Wasserschutzgebietsverordnungen erlassen.

Die Wasserschutzgebiete sind in den Verordnungen in der Regel in Zonen unterteilt, in denen – je nach Nähe zur jeweiligen Quelle oder des Brunnens – verschiedene Handlungen verboten bzw. nur beschränkt zulässig sind.

Sofern durch eine Wasserschutzgebietsverordnung verbotene Handlungen trotzdem durchgeführt werden sollen, ist hierfür vorher eine Ausnahmegenehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung beim Landratsamt Kulmbach, Sachgebiet Wasserrecht, zu beantragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Handlungen gibt es kein allgemeingültiges Antragsformular. Die im Einzelfall beizubringenden Unterlagen sind mit dem Landratsamt Kulmbach (Ansprechpartner: Herr Förtsch, Telefon: 09221/707-405; E-Mail: foertsch.yannik@landkreis-kulmbach.de) und dem Wasserwirtschaftsamt Hof abzustimmen.

Im Folgenden können Sie die derzeit gültigen Wasserschutzgebietsverordnungen im Landkreis Kulmbach einsehen: