Automatische Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine nach § 24 Aufenthaltsgesetz werden automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert. Ein Antrag oder ein neuer Aufenthaltstitel sind nicht erforderlich. Dies gilt auch insbesondere für die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese gewährleistet, dass alle bereits erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, bis zum 4. März 2026 ohne weiteres Verfahren automatisch verlängert werden.
Was bedeutet das konkret?
- Die bestehende Aufenthaltserlaubnis bleibt gültig, auch wenn das auf dem Dokument angegebene Ablaufdatum früher liegt.
- Alle damit verbundenen Rechte, wie der Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen, bleiben erhalten.
- Termine bei der Ausländerbehörde sind nicht notwendig.
- Es werden keine neuen elektronischen Aufenthaltstitel ausgestellt.
Wichtiger Hinweis
Nicht von dieser Regelung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflohen sind, aber dort am 24. Februar 2022 keinen unbefristeten Aufenthaltstitel oder einen internationalen Schutzstatus hatten. Für diese Personen endet der vorübergehende Schutz mit Ablauf des 4. März 2025. Sie müssen sich rechtzeitig um einen anderen Aufenthaltstitel bemühen, da sie sonst ausreisepflichtig werden.