Erstattung der Fahrtkosten für den Schulbesuch im Schuljahr 2024/2025

Hinweis mit Terminfrist: Vollzug des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs

Der Landkreis Kulmbach weist darauf hin, dass Schüler

  • an Gymnasien, Berufsfach- und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11,
  • an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
  • im Teilzeitunterricht an Berufsschulen

Anspruch auf Erstattung der ihnen im Schuljahr 2024/2025 entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben.

Erstattungsleistungen werden vom Landratsamt Kulmbach jedoch grundsätzlich nur gewährt, soweit die nachgewiesenen Fahrtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 320 Euro pro Schülerin / Schüler bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.

Bei Familien, die im Schuljahr 2024/2025 Anspruch auf Kindergeld für 3 oder mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hatten, wird eine Anrechnung dieses Eigenanteils nicht vorgenommen. Ein Nachweis vom Monat August 2024 ist dem Antrag beizufügen.

In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung aber bis spätestens 31. Oktober 2025 beim Landratsamt Kulmbach eingereicht werden.

Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Kulmbach (Frau Groß, Tel. 09221/707-247).

Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 eine der vorgenannten Schulen besuchen, beachten bitte, dass sie beim Erwerb der Fahrscheine nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorzugehen und deshalb mögliche Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen haben. Informationen über die Tarifgestaltung und mögliche Ermäßigungen erteilen die einzelnen Beförderungsunternehmen. Die Familienbelastungsgrenze bleibt bei 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie.

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