Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) – erweitertes Führungszeugnis

Mit dem Erlass des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG, hier geht es zum Gesetz) wurde verpflichtend u. a. geregelt, dass sich Träger der freien Jugendhilfe, wozu auch Vereine und Kirchen zählen, im Rahmen des präventiven Kinderschutzes von den Mitarbeiter/-innen, Betreuer/-innen, Jugendleiter/-innen, Helfer/-innen, die im Rahmen der Vereinsjugendarbeit Kinder und Jugendliche betreuen, erziehen oder ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (FZ) vorlegen lassen müssen.

Hiermit möchte der Gesetzgeber das Führungszeugnis als ein Element des umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern etablieren. Die Regelung des § 72a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz verstanden werden.

Da auch ehrenamtliche Tätige dem Verein, Träger oder der Gemeinde ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen, hat das Landratsamt Kulmbach – Kreisjugendamt – den gesetzlichen Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, wie z. B. Vereinen, Kirchen, sowie mit den Gemeinden sog. 72a-Vereinbarungen zu schließen.

Im Folgenden wird der Verfahrensablauf mit den benötigten Formularen nach dem "Regensburger Modell" dargestellt.

  1. Der Vereinsvorsitzende stellt für die betreffende Person eine Bescheinigung über die ehren- bzw. nebenamtliche Tätigkeit aus.
  2. Mit dieser Bestätigung wird bei der Wohnsitzgemeinde das erweiterte Führungszeugnis beantragt. Das Führungszeugnis wird grundsätzlich dem Antragsteller persönlich zugestellt.
  3. Die betreffende Person kann das Führungszeugnis bei der Wohnsitzgemeinde vorlegen (Wahrung des Datenschutzes). Sofern das Führungszeugnis keinen Eintrag gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII aufweist, erteilt die Gemeinde eine Bestätigung, dass kein Tätigkeitsausschluss nach § 72a Abs. 1 SGB VIII vorliegt.

Weitere Informationen und Unterlagen

Fachliche Empfehlungen des BLJA auf der Seite des Bayerischen Landesjugendamtes

  1. Vereins-/Träger-/Gemeindeinterne Prüfung des ehrenamtlichen Tätigen, ob die Erforderlichkeit zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) gegeben ist
  2. Ausstellung der Bestätigung für die Beantragung eines EFZ durch Vereinsverantwortlichen an ehrenamtlichen Mitarbeiter
  3. Antrag auf Gebührenbefreiung für ehrenamtliche Tätige durch Verein/Träger/Gemeinden unter Berücksichtigung des Merkblattes des Bundesjustizamtes
  4. Antragstellung durch den ehrenamtlichen Mitarbeiter bei seiner Wohnsitzgemeinde unter Vorlage der Bestätigung (siehe Punkt Nummer 2)
  5. Nach Erhalt des EFZ wird dieses bei der Wohnsitzgemeinde zur Einsicht vorgelegt
  6. Prüfung des EFZ durch die Wohnsitzgemeinde auf Straftatbestände, die einen Tätigkeitsausschluss zur Folge haben
  7. Ausstellung der Bescheinigung durch die Wohnsitzgemeinde, dass kein Tätigkeitsausschluss vorliegt