Niedrigwassersituation: Hinweise zur Wasserentnahme

Die anhaltend trockene Witterung der vergangenen Wochen hat in vielen Gewässern zu deutlich niedrigeren Wasserständen geführt. Kleinere Bäche trocknen teilweise bereits aus, auch Flüsse und Gräben führen deutlich weniger Wasser.

Das Landratsamt Kulmbach macht aufgrund der derzeitigen Niedrigwassersituation in den oberirdischen Gewässern auf Folgendes aufmerksam:

In der trockenen und warmen Jahreszeit ist mit einer erhöhten Anzahl an Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Garten-gießen zu rechnen. 
Aufgrund des in den vergangenen Wochen festzustellenden Niederschlagswasserdefizits kommt es zu sinkenden Wasserständen; kleinere Bäche beginnen auszutrocknen und grö-ßere Fließgewässer weisen niedrige Abflusswerte auf.  

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Tei-che) haben jedoch gesetzliche Grenzen. 
Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist die Grenze, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nicht mehr genug Wasser übrigbleibt und er-hebliche Beeinträchtigungen des Gewässers sowie dessen Tier- und Pflanzenwelt entste-hen, schnell überschritten. 

Im Interesse des Gewässerschutzes weist das Landratsamt Kulmbach deshalb auf die gel-tende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich einer was-serrechtlichen Gestattung, die im Vorfeld beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)). 
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigen-tümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1.    Gemeingebrauch

Die Ausübung des Gemeingebrauchs steht grundsätzlich jedermann zu. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handge-fäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)). 

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeinge-brauchs lediglich in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet hierbei jedoch aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr erfolgt; dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern erge-bende Gefahren (Art. 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG).

2.    Eigentümer- und Anliegergebrauch

Im Rahmen des Eigentümergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer (vgl. § 26 WHG) darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur dann entnommen wer-den, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasser-haushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegerge-brauchsausübende) zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen können bereits ge-ringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben, sodass die Entnahme dann nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauchs gedeckt ist.

Diese Einschränkungen gelten in vollem Umfang auch für den Anliegergebrauch. Anlieger sind die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten.

Einbauten jeder Art, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung im Gewäs-ser errichtet wurden, sind in jedem Falle unerlaubt und müssen entfernt werden. 

Das Landratsamt Kulmbach bittet die Bevölkerung um größte Zurückhaltung bei der Wasser-entnahme in und auch nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist bei Niedrig-wasser die Wasserentnahme einzuschränken bzw. einzustellen. 

Im Interesse des Natur- und Wasserhaushalts bittet das Landratsamt um Verständnis und größtmögliche Zurückhaltung.

 

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