Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Als Reaktion auf den Ausbruch der ASP bei Wildschweinen im Landkreis Meißen im Jahr 2021 wurde für das sächsisch-bayerische Grenzgebiet, dem sogenannten „Sachsenblock“, eine erweiterte Untersuchungspflicht für Haus- und Wildschweine angeordnet. Entsprechende Allgemeinverfügungen wurden durch die Landkreise Kronach, Hof, Wunsiedel, Kulmbach, Bayreuth und die Stadt Hof erlassen. Die ASP-Situation in den angrenzenden Bundesländern und Mitgliedstaaten wird vom StMUV kontinuierlich überwacht und die bayernweiten ASP-Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen werden situativ an sich ändernde Seuchenlage angepasst. Für das ASP-Geschehen in Sachsen hat sich gezeigt, dass sich die Ausbreitungsdynamik zusehends abschwächt. Aufgrund der sich verringernden Bedrohungslage eines ASP-Eintrags aus Richtung Sachsen konnte die erweitere Untersuchungspflicht im „Sachsenblock“ mit Allgemeinverfügung vom 29.11.2024 aufgehoben werden.

Die Regelungen der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV) bleiben von der Aufhebung des verstärkten Monitoring unberührt.

Es gilt weiterhin: Verendet aufgefundene Wildschweine und erlegte Wildschweine, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen sind zu Beproben. Die entnommen Proben sind über das Landratsamt der Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. (Vgl. §§ 1 und 2 SchwPestMonV)

Für Rückfragen steht das Sachgebiet 31 Veterinärwesen im Landratsamt Kulmbach unter 09221 707-707 gerne zur Verfügung.

Den Antrag als PDF-Datei zum Herunterladen und weitere Hinweise für das Wildschwein-Monitoring finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um die Ausbruchsstelle verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnen  Fleischerzeugnisse von Schweinen, die innerhalb der Sperrzonen gehalten wurden, verbunden sind.

So dürfen Schweine, die in einer SZ II oder einer SZ III gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet  werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnen  Schweinefleisches. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten.

Um den betroffenen Betrieben die Nutzung dieser so einfach wie möglich zu machen wurde für nicht-zugelassene Betriebe eine Allgemeinverfügung erlassen. Für zugelassene Betriebe hat die Regierung von Oberfranken ebenfalls eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese finden Sie unter https://www.landkreis-kulmbach.de/service-verwaltung/veterinaeramt/afrikanische-schweinepest-asp