Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Immissionsschutz; Anzeige des Betriebs oder Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage

Leistungsbeschreibung

Stand: 02.04.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben oder in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Als Betreiber/Betreiberin einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) im Sinne der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Die Anzeige muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
  • Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
  • Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz
  • Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
  • der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
  • voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
  • wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
  • wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  • Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
  • Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände

Voraussetzungen

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage oder möchten sie in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Nach Prüfung der Anzeige erfolgt die Aufnahme in ein Anlagenregister (dieses finden Sie ebenfalls unter der Rubrik "Formulare und Merkblätter"). Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden gemäß § 36 der 44. BImSchV und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz - UIG) öffentlich zugänglich gemacht. 

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.

Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Ansprechpartner

Landratsamt Kulmbach

Anschrift und Kontakt

Hausanschrift

Landratsamt Kulmbach
Konrad-Adenauer-Straße 5
95326 Kulmbach

Postanschrift

Landratsamt Kulmbach
Postfach 2040
95307 Kulmbach

Telefon

Umgebungskarte

Öffnungszeiten für den Bereich Landratsamt Kulmbach

MO07:30 Uhr – 16:30 Uhr
DI07:30 Uhr – 16:30 Uhr
MI07:30 Uhr – 12:30 Uhr
DO07:30 Uhr – 17:30 Uhr
FR07:30 Uhr – 12:30 Uhr

Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

Die Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle erfolgt über die Online-Terminvergabe Kfz.

Die Terminvereinbarung für die Ausländerbehörde erfolgt ausschließlich per E-Mail an auslaenderamt@landkreis-kulmbach.de.