Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Kindertagespflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Stand: 07.04.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).

Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater tätig werden möchten, benötigen Sie bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Ta­ges­kind eine Pflegeerlaubnis.

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder unter 14 Jahren außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Diese wird durch das örtlich zuständige Jugendamt erteilt (§ 87a SGB VIII).

Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder ist auf acht Be­treu­ungs­ver­hält­nisse beschränkt.

Bei der Großtagespflege handelt es sich um eine Form der Kin­der­ta­ges­pflege, bei der mehrere Kindertagespflegepersonen (max. 3 regelmäßig tätige TPP) in ge­mein­sa­men Räumen (der Groß­tages­pfle­ge­stelle) jeweils die Kinder be­treuen, die ihnen vertraglich und persönlich zugeordnet sind. Grundsätzlich dürfen in der Groß­ta­ges­pflege in Bayern nicht mehr als drei Ta­ges­pfle­ge­per­so­nen dauerhaft tätig sein und nicht mehr als zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen (insgesamt maximal 16 Be­treu­ungs­verhältnisse). Werden mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut, muss min­de­stens eine der Tages­pflege­personen eine päda­go­gi­sche Fachkraft sein.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eignung als Pflegeperson sind unter anderem, die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. So werden zum Beispiel folgende Kriterien überprüft:

  • persönliche Eignung und Qualifikation, die zur Kinderbetreuung befähigt*
  • geeignetes häusliches Umfeld/Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern
  • das Wohl des Tagespflegekindes muss gewährleistet sein (ebenso der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben)
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

* Tagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen (§§ 23, 43 SGB VIII). Diese werden in der Regel in einem Qualifizierungskurs vermittelt.

Über den Umfang dieses Kurses oder mögliche (teilweise) Anerkennung anderer Qualifikationen in diesem Sinne, entscheidet das zuständige Jugendamt. Für die staatliche Refinanzierung ist eine Mindestqualifikation von 160 Stunden notwendig. Außerdem die Bereitschaft an regelmäßigen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden im Jahr teilzunehmen.

Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, werden staatlich refinanziert, wenn es sich um päd. Personal nach § 16 AVBayKiBiG handelt, oder wenn eine Qualifikation im Sinne von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden nachgewiesen ist.

Die Kurse dienen auch der Vernetzung und des gegenseitigen Austausches untereinander.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.

Sie können dann den Antrag schriftlich beim zuständigen Jugendamt stellen oder persönlich zur Niederschrift geben. Örtlich zuständig ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Jugendamt prüft die Eignung und die vorhandenen Räumlichkeiten.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.

Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.

Fristen

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gem. § 43 Abs. 3 S. 4 SGB VIII gesetzlich auf 5 Jahre befristet.

Sie können vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen.

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