Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung der Entlassung aus Belegungsbindungen

Leistungsbeschreibung

Stand: 10.12.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).

Soll geförderter Wohnraum aus Belegungsbindungen entlassen werden, müssen Sie dies beantragen.

Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vergeben, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

In besonderen Fällen kann es hinreichende Gründe dafür geben, den gebundenen Wohnraum (eine einzelne Wohnung oder eine Mehrzahl von Wohnungen) aus sämtlichen Bindungen zu entlassen und stattdessen gleichwertige Bindungen an anderem Wohnraum des Verfügungsberechtigten zu schaffen. Hierfür ist ein Antrag auf Entlassung aus den Belegungsbindungen zu stellen. Die Entlassung aus den Bindungen erfolgt im Unterschied zu einer Freistellung dauerhaft.

Voraussetzungen

Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten aus den Belegungsbindungen entlassen, wenn

  • dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und
  • der Verfügungsberechtigte an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt gleichem Wert für die Zeit ab der Entlassung aus den Bindungen einräumt.

Fristen

keine

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