Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Kur-, Luftkur- und Erholungsort; Beantragung einer Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Stand: 30.05.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).

Gemeinden können als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt werden.

Gemeinden können in Bayern als Kurort, Luftkurort oder Erholungsort auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes und der dazu erlassenen Bayerischen Anerkennungsverordnung staatlich anerkannt werden. Die Kurorte sind in verschiedene Prädikate unterteilt (Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen, Peloid- oder Waldkurbetrieb). Informationen zu den prägenden Merkmalen der Prädikate finden Sie unter "Weiterführende Links".

Für die Anerkennung ist jeweils ein Antrag notwendig, über den das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und auf Empfehlung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen entscheidet.

Voraussetzungen

Für die Verleihung eines Prädikats sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Einen Überblick über die Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Verfahrensablauf

Die Anträge sind beim Landratsamt einzureichen und über die Regierung an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weiterzuleiten.

Der Besichtigungstermin wird den Gemeinden rechtzeitig bekannt gegeben. Er wird grundsätzlich erst dann angesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Prüfung des Antrags gegeben scheinen.

Bearbeitungsdauer

Je nach Wertigkeit des Prädikats ist ein erhöhter Aufwand erforderlich. Mindestdauer: ca. 4-5 Monate, vorausgesetzt es müssen keine weiteren Informationen erhoben oder Nachbesserungen gefordert werden.

Hinweise

Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb, Ort mit Waldkurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.

Fristen

Die Sitzung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen findet üblicherweise nur einmal jährlich im November statt. Für das Votum über die Anerkennung muss der Antrag bis zur Ladung der Sitzung entscheidungsreif sein. Zeiten für die Überprüfung des Antrags, die Vorbereitung der Vorlage für den Fachausschuss und die jeweils einmonatigen Ladungsfristen für die Ortseinsicht und die jährliche Sitzung sind zu berücksichtigen.

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