Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Reitkennzeichen; Beantragung

Leistungsbeschreibung

Stand: 08.04.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).

In einigen bayerischen Regionen müssen Reiter, die in der freien Landschaft, im Wald und auf öffentlichen Verkehrswegen unterwegs sind, an ihrem Pferd Kennzeichen anbringen.

Die untere und höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung von Reitpferden vorschreiben (Art. 31 Abs. 3 BayNatSchG). Dadurch kann die Identifizierung der Reiter erleichtert und so die Möglichkeiten, Beschwerden oder Schadensersatzansprüche anzubringen, verbessert werden.

Die Kennzeichnungspflicht kann sich auch auf die Verpflichtung erstrecken, Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und darüber Auskunft zu geben, wenn Pferde an Dritte überlassen werden (BayVGH, Urt. v. 17.7.1991, BayVBl. 1992, 112). Die Kennzeichnungspflicht darf nicht nur für private Flächen, sondern auch bei Benützung öffentlicher Straßen und Wege angeordnet werden (BVerwG, Beschl. Vom 3.9.1990, NuR 1991, 76).

Nur in bestimmten bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Kennzeichnungspflicht (z.B: in den Landkreisen Aschaffenburg, Ebersberg, Forchheim, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Starnberg). Erkundigen Sie sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, ob in einem bestimmten Gebiet Kennzeichnungspflicht besteht.

Die Pferdekennzeichen bzw. die Reitplaketten (paarweise) werden auf schriftlichen Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zugeteilt und gelten unbefristet. Das Reitkennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Das heißt, nur die Besitzerin oder der Besitzer des Pferdes kann es beantragen. Unabhängig vom Standort, der für die Unterbringung des Tieres ausgewählt wurde, ist alleine entscheidend, dass sich der Reiter in einem Gebiet aufhält in dem Kennzeichnungspflicht besteht. 

Das Pferd muss die Kennzeichen erkennbar an beiden Seiten des Zaumzeuges tragen. Werden Pferde Dritten zum Reiten überlassen, kann der Pferdehalter verpflichtet sein ein Reitbuch zu führen.

Der Verlust des Kennzeichens ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist ein neues Kennzeichen zu beantragen.

Wer ohne Kennzeichen reitet, muss mit einer Anzeige und einem evtl. Bußgeldverfahren rechnen.

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Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

Die Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle erfolgt über die Online-Terminvergabe Kfz.

Die Terminvereinbarung für die Ausländerbehörde erfolgt ausschließlich per E-Mail an auslaenderamt@landkreis-kulmbach.de.

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