Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Fahrlehrerprüfung; Beantragung der Zulassung

Leistungsbeschreibung

Stand: 19.08.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).

Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrlehrerprüfung zugelassen.

Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. Das Bestehen der Fahrlehrerprüfung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:

  • geistige und körperliche Eignung,
  • es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für die Ausübung der Berufstätigkeit Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE (Hinweis: zusätzlich notwendige Besitzzeiträume Klasse B nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG)
  • Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG wurde begonnen,
  • die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:

  • Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 FahrlG wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt.

Die Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung sind der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben.

Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE:

  • Antrag auf Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung wurde gestellt,
  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
  • geistige und körperliche Eignung,
  • fachliche und pädagogische Eignung,
  • es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für die Ausübung der Berufstätigkeit Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung, (entbehrlich, wenn der Antragssteller bereits die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt)
  • Besitz der Fahrerlaubnis, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (Hinweis: zusätzlich notwendige Besitzzeiträume Klasse A2, CE bzw. D nach § 2 Abs. 1 Nr. 7   FahrlG),
  • Ausbildung zum Fahrlehrer der entsprechenden Klasse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG wurde begonnen,
  • die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu stellen. Diese Behörde berät die Antragsteller auch und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Für die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung als Fahrlehrer ist bei der Regierung von Oberbayern ein Prüfungsausschuss errichtet. Er ist für die Durchführung der Prüfungen nach dem Fahrlehrergesetz zuständig, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz in Bayern hat. Er ist ferner für die Durchführung der Lehrproben zuständig, wenn die Ausbildungsfahrschule ihren Sitz in Bayern hat.

Die Zulassung erfolgt jeweils für die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung (schriftlicher sowie mündlicher Teil), einschließlich eventueller Wiederholungsprüfungen. Jeder Bewerber wird mit vorliegender Zulassung zu den Prüfungen automatisch mit eingeplant. Für eventuell nötige Wiederholungen der Fachkundeprüfung hat sich der Bewerber selbst bei der Regierung von Oberbayern schriftlich anzumelden. Hierbei ist der jeweilige Ladungsschluss zu beachten sowie die maximale Höhe der Fehlstunden vor Antritt zur schriftlichen Fachkundeprüfung.

Die Zulassung zu den Lehrproben bei der Klasse BE ist gesondert zu beantragen. Zusätzlich muss der Regierung von Oberbayern das „Formblatt Lehrproben“, welches der Bewerber nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung von dieser erhält, ausgefüllt zurückgesandt werden. Ein Termin für die Lehrproben wird erst angesetzt, wenn die Zulassung und das Formblatt vorliegen.

Fristen

Die Zulassung zur Prüfung sollte spätestens 6 Wochen vor den vorgesehenen Prüfungsterminen vorliegen. Das gilt auch für die Übersendung für das "Formblatt Lehrproben" durch den Bewerber an die Regierung von Oberbayern.

Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre befristet (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG); die Lehrproben sind innerhalb dieser Frist abzulegen.

Der Bewerber muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG).

Ansprechpartner

Landratsamt Kulmbach

Anschrift und Kontakt

Hausanschrift

Landratsamt Kulmbach
Konrad-Adenauer-Straße 5
95326 Kulmbach

Postanschrift

Landratsamt Kulmbach
Postfach 2040
95307 Kulmbach

Telefon

Umgebungskarte

Öffnungszeiten für den Bereich Landratsamt Kulmbach

MO07:30 Uhr – 16:30 Uhr
DI07:30 Uhr – 16:30 Uhr
MI07:30 Uhr – 12:30 Uhr
DO07:30 Uhr – 17:30 Uhr
FR07:30 Uhr – 12:30 Uhr

Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

Die Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle erfolgt über die Online-Terminvergabe Kfz.

Die Terminvereinbarung für die Ausländerbehörde erfolgt ausschließlich per E-Mail an auslaenderamt@landkreis-kulmbach.de.