Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Fahrerlaubnis; Beantragung für begleitetes Fahren ab 17

Leistungsbeschreibung

Stand: 14.01.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).

Junge Fahranfänger haben die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren in Begleitung eines erfahrenen Führerscheininhabers ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.

Der junge Fahranfänger erhält nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Er darf das Auto bis zum 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (s. hierzu Ausführungen unter Voraussetzungen).

Die Begleitperson ist während der Fahrt Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll gegebenenfalls Rat und Hinweise erteilen. Auf diese Weise soll der Fahranfänger die ersten Erfahrungen im Straßenverkehr unter der Anleitung eines erfahrenen Begleiters sammeln können. Der junge Fahranfänger ist jedoch verantwortlicher Führer des Fahrzeugs.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhält der junge Fahrer dann (auf Antrag) den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.

Voraussetzungen

Der junge Fahranfänger

  • darf die Ausbildung in der Fahrschule mit 16,5 Jahren beginnen
  • benötigt die Zustimmung der Eltern sowohl für die Teilnahme am Begleiteten Fahren als auch für die Benennung der Begleitpersonen
  • darf die theoretische Prüfung frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen
  • muss mit Ausnahme des abweichenden Mindestalters (hier 17 Jahre) und den abweichenden Fristen für Ausbildung und Prüfung die sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geltenden Voraussetzungen (insbesondere zu Eignung, Ausbildung und Prüfung) erfüllen
  • darf bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson in Deutschland fahren; in die Prüfungsbescheinigung können mehrere Begleiter eingetragen werden
  • muss die Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach dem 18. Geburtstag durch den EU-Kartenführerschein ersetzen lassen.

Die Begleitperson

  • muss in der Prüfbescheinigung namentlich genannt sein
  • muss über 30 Jahre alt sein
  • muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen EU-/EWR oder schweizerischen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) sein
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis (bzw. bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung als weitere Begleitperson) mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg belastet sein und
  • muss beim Begleiten die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beachten.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B und/oder BE gemäß den Regelungen des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ ist bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Die Behörde kann ein persönliches Erscheinen verlangen.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird dem Bewerber zunächst die sog. Prüfungsbescheinigung ausgestellt.

Mit Erreichen des Mindestalters der Klasse B oder BE von 18 Jahren händigt die Fahrerlaubnisbehörde schließlich (auf Antrag) den allgemeinen Kartenführerschein aus.

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