Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Immissionsschutz; Erlass von Anordnungen

Leistungsbeschreibung

Stand: 13.03.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).

Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.

Eine genehmigungsbedürftige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, d.h. insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck können konkretisierende behördliche Anordnungen getroffen werden (vgl. § 17 BImSchG).

Nach § 3 Abs. 6 BImSchG versteht man dabei unter dem „Stand der Technik“ den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen durch die

• Emissionen in Luft, Wasser und Boden begrenzt werden,

• die Anlagensicherheit und eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleistet wird, und/oder

• Auswirkungen auf die Umwelt in sonstiger Weise vermieden oder vermindert werden.

Für Anlagen unter der Industrieemissionen-Richtlinie werden dabei die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT) berücksichtigt, deren Stand auf europäischer Ebene laufend aktualisiert und festgelegt wird. Ziel des Anlagenbetriebs nach dem Stand der Technik ist es, ein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

Die zuständige Behörde (i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde) kann auch anordnen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekanntgegebene Stelle ermitteln lässt (§§ 26, 28 BImSchG). Eine Untersagung des Betriebs ist u.a. möglich, wenn der Betreiber einer Auflage, einer nachträglichen Anordnung oder einer materiellen Anforderung nicht nachkommt oder die Genehmigung fehlt (§ 20 BImSchG). Zu beachten ist, dass eine erteilte Genehmigung unter gewissen Voraussetzungen widerrufen werden kann (§ 21 BImSchG).

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