Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Handwerksrecht; Informationen zu Ordnungswidrigkeiten

Leistungsbeschreibung

Stand: 08.08.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).

Das Handwerksrecht ist in der Handwerksordnung geregelt. Dort finden sich u.a. Bestimmungen zu Berufszulassung, Berufsausübung, Berufsbildung im Handwerk und zu den Aufgaben der Handwerksorganisationen. Die Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten sind gesondert geregelt.

Das in der Handwerksordnung (HwO) geregelte Handwerksrecht umfasst folgende Bereiche:

I. Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
II. Teil: Berufsbildung im Handwerk
III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
IV. Teil: Organisation des Handwerks
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Die Zuständigkeiten für handwerksrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind wie folgt geregelt:

  • Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Untersagung der Fortsetzung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 16 Abs. 3 Handwerksordnung i.V.m. § 2 Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung)
  • Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für handwerksrechtliche Ordnungswidrigkeiten, z.B. die unzulässige Handwerkstätigkeit, Führung der Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin entgegen den handwerksrechtlichen Vorschriften, fehlende, nicht richtige, vollständige oder rechtzeitige Anzeigeerstattung sowie weitere Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lehrlingseinstellung oder -ausbildung (§§ 117, 118 Handwerksordnung i.V.m §§ 36 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 89 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung)
  • Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei Schwarzarbeit durch unbefugte Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz i.V.m. §§ 36 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 89 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung)

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