Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z
Kreisrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen
Leistungsbeschreibung
Stand: 09.01.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
Die Landkreise haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die verbindlich gegenüber jedermann Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.
Die Landkreise können zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Satzungen erlassen. So können sie beispielsweise durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln oder aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang für ihre Einrichtungen anordnen. Beispiele hierfür sind Satzungen im Bereich der Abfallwirtschaft.
Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen) sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern geregelt.
Daneben können Landkreise auch Verordnungen erlassen, wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen durch den Landkreis auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 17 ff. Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Art. 12 ff. Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Art. 42 ff. Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
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