Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Immissionsschutz; Anzeige einer wesentlichen Änderung bei nicht genehmigungsbedürftiger Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte

Leistungsbeschreibung

Stand: 20.01.2026

Redaktionell verantwortlich: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal).

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betreiben? Dann müssen Sie wesentliche Änderungen vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betrieben werden.

Eine wesentliche Änderung ist jede:

  • Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann
  • Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen
    • der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
    • der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
    • der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
    • der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger

zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt.

Änderung der Nennkapazität, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.

Voraussetzungen

Sie planen eine wesentliche Änderung an einer von Ihnen betriebenen Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige 
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
     

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor Durchführung der wesentlichen Änderung für die Anlage einreichen.

Ansprechpartner

Landratsamt Kulmbach

Anschrift und Kontakt

Hausanschrift

Landratsamt Kulmbach
Konrad-Adenauer-Straße 5
95326 Kulmbach

Postanschrift

Landratsamt Kulmbach
Postfach 2040
95307 Kulmbach

Telefon

Umgebungskarte

Öffnungszeiten für den Bereich Landratsamt Kulmbach

MO07:30 Uhr – 16:30 Uhr
DI07:30 Uhr – 16:30 Uhr
MI07:30 Uhr – 12:30 Uhr
DO07:30 Uhr – 17:30 Uhr
FR07:30 Uhr – 12:30 Uhr

Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

Die Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle erfolgt über die Online-Terminvergabe Kfz.

Die Terminvereinbarung für die Ausländerbehörde erfolgt ausschließlich per E-Mail an auslaenderamt@landkreis-kulmbach.de.