Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z

Tierische Nebenprodukte; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Kremierung eines Equiden

Leistungsbeschreibung

Stand: 27.03.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).

Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
  • Vorliegen eines Equidenpasses

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag aus Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung muss unverzüglich nach dem Tod des Equiden beantragt werden.

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Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

Die Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle erfolgt über die Online-Terminvergabe Kfz.

Die Terminvereinbarung für die Ausländerbehörde erfolgt ausschließlich per E-Mail an auslaenderamt@landkreis-kulmbach.de.

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