Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z
Ersatzbaustoffe; Anzeige bei Einbau
Leistungsbeschreibung
Stand: 29.10.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).
In der Ersatzbaustoffverordnung werden 16 mineralische Ersatzbaustoffe definiert. Dazu zählen z.B. Recycling-Baustoffe, die u.a. nach dem Abriss von Bauwerken durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik und Gemische davon) entstehen. Weitere Ersatzbaustoffe sind Bodenmaterialien, die bei Baumaßnahmen durch Aushub anfallen sowie Schlacken und Aschen, die bei industriellen Prozessen als Abfälle überbleiben. Sollen Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk eingebaut werden, unterliegen diese den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung. Technische Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffver-
ordnung sind beispielsweise Straßen, Wege, Parkplätze, Baugruben zur Gründung einer baulichen Anlage oder Lärmschutzwälle.
Wenn die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten werden, ist im Gegensatz zur bisherigen Praxis keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Für einige Ersatzbaustoffe besteht jedoch eine Anzeigepflicht:
- Schlacken und Aschen (Mindesteinbaumenge beachten: 50 bzw. 250 m³)
- Bodenmaterial (BM), Baggergut (BG) und Recycling-Baustoff der Materialklassen BM-F3, BG-F3 und RC-3 ab einer Einbaumenge von 250 m³
- alle mineralische Ersatzbaustoffe, die in festgesetzten Wasserschutzgebieten eingebaut werden sollen (Ausnahme BM-0, BG-0, SKG, GS-0)
Es ist vor Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe ist eine Voranzeige einzureichen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist für die anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe eine Abschlussanzeige zu stellen.
Voraussetzungen
Die Anzeigepflicht gilt für die Verwendung von mehr als 250 m³ – bezogen auf den enthaltenen Anteil im Gemisch - folgender Materialien:
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
- Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3)
- Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 (HMVA-1, HMVA-2)
- Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 (SWS-1, SWS-2)
- Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 (CUM-1, CUM-2)
- Gemische, der genannten Materialien
Jede Verwertung, also auch Mengen unter 250 m³, in Wasserschutzgebieten (WSG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht für die Verwertung folgender Materialien:
- Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0)
- Baggergut der Klasse 0 (BG-0)
- Schmelzkammergranulat (SKG)
- Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
- Gemische der genannten Materialien
Solange in der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, finden Regelungen der EBV nach § 19 Abs. 6 Satz 6 Anwendung.
Verfahrensablauf
Der Einbau besonderer mineralischer Ersatzbaustoffe oder Gemischen muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorangezeigt werden.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen muss die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden.
Für alle anzeigepflichtigen Baumaßnahmen, bei denen Ersatzbaustoffe verwendet werden, erfolgt der Eintrag in das Ersatzbaustoffkataster.
Fristen
Die Voranzeige muss vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme eingereicht werden.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen muss innerhalb von zwei Wochen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden.
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