Landratsamt Kulmbach: Leistungen von A bis Z
Landschaftspflege und Naturparke; Beantragung einer Förderung
Leistungsbeschreibung
Stand: 31.03.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt ebenso Zuwendungen für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung innerhalb und außerhalb von Naturparken.
Maßnahmen nach den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) dienen dazu,
- Natur und Landschaft als Lebensgrundlage, Umwelt und Erholungsbereich des Menschen zu erhalten und zu entwickeln,
- Lebensräume gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu sichern oder wieder zu schaffen,
- den mit der Inschutznahme von Flächen und Einzelbestandteilen der Natur verfolgten Zweck zu erreichen,
- der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich zu machen und deren ökologischen Wert zu vermitteln,
- Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in Plänen nach Art. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthalten sind, zu verwirklichen,
- einen landesweiten Biotopverbund zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
- einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten.
Erholungsmaßnahmen dienen dem Erhalt und der Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne.
Zuwendungsempfänger
- Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
- Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke, Träger der Naturparke
Verfahrensablauf
Die Antragstellung sowie der vollständige Bewilligungsvollzug erfolgt digital über die IT-Fachanwendung „Luna.Natur“. Wenden Sie sich für die Einladung zur Registrierung einer Nutzerkennung bitte an Ihre zuständige untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt.
Anträge werden über die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung (höhere Naturschutzbehörde).
Um eine verbesserte Steuerung und einen gezielteren Mitteleinsatz zu ermöglichen, werden die zur Verfügung stehenden Fördermittel 2026 erneut im Rahmen eines Priorisierungsverfahrens ausgegeben. Um berücksichtigt zu werden, müssen Förderanträge bis spätestens 27.03.2026 (Sommermaßnahmen) bzw. 24.07.2026 (Wintermaßnahmen) bei den unteren Naturschutzbehörden (uNB) eingegangen sein. Die Beantragung ist ab dem Jahr 2026 ausschließlich über die webbasierte Fachanwendung „LUNA.Natur“ möglich. Bei der Verteilung der Haushaltsmittel wird besonderes Augenmerk auf die Sicherung von vorhandenen Strukturen des Naturschutzes gelegt. Vorhaben, die explizit der Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen oder der im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition festgelegten Ziele dienen, werden prioritär berücksichtigt. Dazu zählen Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, des Moorschutzes, des Artenschutzes sowie zum Ausbau und zur Pflege des Biotopverbundes. Es gibt jedoch auch Vorhaben, die im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Dazu zählen insbesondere mehrjährige Projekte, Vorhaben der großflächigen Neuentbuschung und -freistellung oder Flächenankäufe außerhalb von Mooren. Für genauere Informationen stehen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner der Regierungen und unteren Naturschutzbehörden zur Verfügung.Fristen
Die Antragstellung für Zuwendungen gemäß den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) findet aktuell in jährlich mehreren Phasen - Sommer bzw. Winter - statt. Die Frist für die aktuelle Antragstellung der Sommermaßnahmen 2026 läuft bis zum 27.03.2026.
Die Wintermaßnahmen 2026 können anschließend bis zum Fristablauf 24.07.2026 beantragt werden.
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