Hinweisgeber-Meldung
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden wollen. Eine hinweisgebende Person, die einen Missstand im Landratsamt Kulmbach aufdeckt, darf keine Repressalien erfahren. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet öffentliche und private Organisationen dazu, einen sicheren, vertraulichen Meldekanal für Whistleblower einzurichten. Mit Unterstützung unseres Dienstleisters GKDS (Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH) wurde nun auch ein interner Meldeweg bei Landratsamt Kulmbach eingerichtet.
Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, klicken Sie auf den Link unten. Sie gelangen auf die Website unseres Dienstleisters GKDS, der eine Meldung online und postalisch ermöglicht.
In welchen Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden (§ 2 HinSchG)?
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen,
- (nicht abschließend).
Wer darf einen Hinweis abgeben (§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 8 HinschG)?
Meldungen dürfen von Personen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit abgegeben werden. Dabei handelt es sich um:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
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