Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz

Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen

Vor dem erstmaligen gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und eine Bescheinigung (ehemals Gesundheitszeugnis) durch das Gesundheitsamt gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich.

Anmeldungen für die Belehrung können ab 4. März 2024 kostenpflichtig online unter https://ku.gotzg.de gebucht werden.

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt, mit der Hand oder indirekt über Bedarfsgegenstände, zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien, in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Kaffees oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Kulmbach hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  1. Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 15 Minuten vor dem Termin ein.
  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
  12. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier kostenpflichtig buchen: https://ku.gotzg.de.

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in zahlreichen anderen Sprachen wählen.

Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden. Die Vorlage hierzu (Elternerklärung) können Sie auf der Anmeldeseite zur Belehrung herunterladen.

Für Schulpraktika sowie größere Gruppen, die mindestens aus 15 Personen bestehen, können auch Termine persönlich vereinbart werden. Einzelheiten sind unter der Telefonnummer 09221/707-600 oder als Anfrage per E-Mail unter ifsg-belehrung@landkreis-kulmbach.de zu erfragen.

Der Belehrungsnachweis hat eine lebenslange Gültigkeit. Eine zweijährige Wiederholungsbelehrung des Arbeitgebers ist jedoch erforderlich.