Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz

Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen

Vor dem erstmaligen gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und eine Bescheinigung (ehemals Gesundheitszeugnis) durch das Gesundheitsamt gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich.

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt, mit der Hand oder indirekt über Bedarfsgegenstände, zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien, in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Kaffees oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Die erstmalige Belehrung wird im Gesundheitsamt in Gruppen angeboten. Sie findet regelmäßig statt. Termine können über die Internetseite eingesehen und vereinbart werden.

Weiterhin sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Bei minderjährigen Teilnehmern wird die Unterschrift eines Sorgeberechtigten benötigt.
  • Für die Teilnahme ist eine Online-Anmeldung erforderlich.

Bei der Registrierung werden persönliche Daten abgefragt, um die Unterlagen für die Belehrung (Bescheinigung) vorzubereiten. Die Anmeldung ist verbindlich. Sollte der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden können, ist dieser frühzeitig abzusagen, damit eine anderweitige Vergabe erfolgen kann.

Am vereinbarten Termin finden sich die Teilnehmenden ca. 20 Minuten vor Beginn im Gesundheitsamt ein. Ein gültiger Personalausweis sowie 14,00 Euro Gebühr in bar sind mitzubringen. Die Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln dauert ca. eine Stunde. Die Veranstaltung findet in deutscher Sprache statt. Teilnehmende, deren deutsche Sprache nicht ausreichend ist, müssen eine Begleitperson zum Übersetzen mitbringen.

Bei Bedarf können im Anschluss persönliche Fragen geklärt werden. Falls keine gesundheitlichen Hinderungsgründe für das Arbeiten im Lebensmittelbereich bestehen, wird die Bescheinigung gleich ausgehändigt. Diese ist beim Arbeitgeber einzureichen.

Die zweijährige Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Für größere Gruppen, die mindestens aus 15 Personen bestehen, können auch Termine persönlich vereinbart werden. Einzelheiten sind unter der Telefonnummer 09221/707-600 zu erfragen.

Der Belehrungsnachweis hat eine lebenslange Gültigkeit. Eine zweijährige Wiederholungsbelehrung des Arbeitgebers ist jedoch erforderlich.