Landratsamt Kulmbach: Lebenslagen
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In der Rubrik "Vor Ort" können Sie Ihre Heimatgemeinde angeben. Die Informationen werden dann in Bezug auf Ihren Wohnort aktualisiert.
Bestattung
In Deutschland gilt Bestattungspflicht für Verstorbene. Informieren Sie sich z. B. über die Kosten, die für eine Beerdigung anfallen oder über die Vergabe von Grabplätzen.
- Bestattungskosten; Informationen für Kriegsopferversorgung
- Bestattungskosten; Informationen zum Lastenausgleich
- Bestattungskosten; Informationen zur Sozialhilfe
- Bestattungskosten; Informationen zur Unfallversicherung
- Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung
Die Gemeinden und Landratsämter haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Erhebung
Die Gemeinden erheben für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren auf der Grundlage einer Friedhofsgebührensatzung.
- Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für Grabmale vorsehen.
- Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.
- Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Das Bestattungsrecht enthält Vorschriften insbes. zur Leichenschau, zur Überführung von Leichen sowie zur Bestattung. Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. Ausnahmen vom Friedhofszwang unterliegen strengen Voraussetzungen.
- Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug
Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.
- Sozialhilfe; Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.