Landratsamt Kulmbach: Lebenslagen
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Betreuung
Betreuung meint einerseits die pflegerische Betreuung von Menschen mit Behinderungen, andererseits die rechtliche Betreuung für Menschen, die ihre Angelegenheiten (z. B. aufgrund einer Behinderung) nicht selbst wahrnehmen können.
- Behinderte Menschen; Beantragung von Hilfen für die Betreuung in Werkstätten
Die Bezirke übernehmen als überörtliche Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des XII. Sozialgesetzbuchs oder der Kriegsopferfürsorge die Kosten nach dem Übertritt in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.
- Behindertendienste; Informationen über Dienste der offenen Behindertenarbeit
- Behinderung; Beantragung von Hilfen für die Betreuung in Übergangseinrichtungen
Die Bezirke übernehmen die Kosten für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung, soweit diese nicht durch Eigenmittel oder die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind.
- Behinderung; Beantragung von Hilfen für die Unterbringung in Langzeiteinrichtungen und Heimen
Die Bezirke übernehmen die Kosten für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung, soweit diese nicht durch Eigenmittel oder die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind.
- Betreuung; Informationen
- Betreuungsgerichtshilfe; Unterstützung der Gerichte
Die Betreuungsbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten wirken in Verfahren mit, in denen das Amtsgericht über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat.
- Betreuungswesen; Informationen zur behördlichen Betreuung
Die Betreuungsbehörde kann unter engen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht selbst zum Betreuer bestellt werden.
- Betreuungswesen; Vollzugshilfe
Die Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten gehört zu den Pflichtaufgaben der Betreuungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Rechtliche Betreuung; Bestellung
Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, gibt es seit 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung.
- Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege