Kurzzeitkennzeichen dürfen gemäß dem § 16 der FZV nur zu Prüfungsfahrten (z.B. wenn die nächste Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung fällig ist), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines außerbetrieb gesetzten Fahrzeuges) verwendet werden.
- Das Fahrzeug darf nicht zugelassenen sein (das heißt unter anderem, dass das Fahrzeug auch keine saisonale Zulassung haben darf).
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich.
- Es gilt ab dem Beantragunsdatum für maximal fünf Tage und darf nach ablauf der max. fünf Tage nicht mehr verwendet werden.
- Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein für das Kurzeitkennzeichen müssen nach ablauf der Frist nicht zurückgegeben werden.